Satzung 

Bayerische Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde e. V.
Begründet am 28. Januar 1912 zu Würzburg

§ 1
Die "Bayerische Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde e. V.”, entstanden aus der Vereinigung der Fränkischen und der Münchner Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde, hat den Zweck, die gynäkologische und geburtshilfliche Wissenschaft, Aus- und Weiterbildung, sowie den Nachwuchs zu fördern und durch persönlichen Verkehr einen gemeinsamen Ideenaustausch herbeizuführen.

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Sitz des Vereins ist Würzburg, er soll in dem Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2
Dieser Zweck wird angestrebt durch Diskussion aktueller Entwicklungen des Fachgebietes in Vorträgen und Referaten. Darüber hinaus soll der aktuelle Stand der Wissenschaft dargelegt und zur Nachwuchsförderung vermittelt werden. Es wird jährlich eine Tagung in einer vom Vorstand auszuwählenden bayerischen, im Sonderfall auch außerbayerischen Stadt, abgehalten. Gemeinsame Tagungen mit anderen gynäkologischen Fachgesellschaften können erfolgen. Fortbildungskurse für Ärztinnen und Ärzte in der Facharztausbildung können im Sinne des Gesellschaftszwecks (mit)organisiert und die Teilnahme daran von der BGGF finanziell unter Bedingungen gefördert werden.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mitglied der Bayerischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde e. V. kann jeder in Bayern tätige Frauenarzt und Geburtshelfer werden, ebenso auch solche Ärzte, die sich mit Frauenheilkunde und Geburtshilfe befassen. Bei Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des bayerischen Staatsgebietes erlischt die Mitgliedschaft nur auf Antrag des Mitgliedes.

Außerbayerische Fachärzte für Geburtshilfe und Frauenheilkunde können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.

Ebenso können Körperschaften und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Die/Der neu Aufzunehmende muss einen Antrag bei der Bayerischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde stellen.

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand und sein Beirat.

Die Bayerische Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde hat ordentliche und fördernde Mitglieder; letztere haben kein Stimmrecht.

§ 5
Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber, der in den Verein eintreten will, oder ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig über die Mitgliedschaft entscheidet.

§ 6
Mitglieder sind zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt. Der Austritt ist dem ersten Vorsitzenden schriftlich zu erklären.

§ 7
Die Geschäfte der Gesellschaft leitet ein Vorstand mit einem Beirat.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Einzelvertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Vorstand und Beirat bilden den erweiterten Vorstand.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

Erster Vorsitzender wird der jeweilige zweite Vorsitzende durch Nachrücken ohne Wahl.

Der zweite Vorsitzende wird alle zwei Jahre gewählt.

Die Wahl ist geheim und erfolgt mittels Stimmzettel. Auf Antrag aus der Versammlung kann die Wahl bei einstimmigem Einverständnis der Anwesenden durch Zuruf erfolgen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält (relative Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

Zum Beirat gehören:
1. der Beisitzer
2. der Schatzmeister
3. der erste Schriftführer
4. der zweite Schriftführer
5. zwei Vertreter des Jungen Forums der BGGF e. V.
6. ein Vertreter des Berufsverbandes der Frauenärzte e. V.

Beisitzer
ist der frühere erste Vorsitzende der Gesellschaft für die Dauer von 2 Jahren.

Der Schatzmeister wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt, er kann unbegrenzt wiedergewählt werden.

Der 1. Schriftführer wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt, er kann unbegrenzt wiedergewählt werden.

Der 2. Schriftführer oder stellvertretende Schriftführer wird vom ersten Vorsitzenden bestimmt, seine Amtsdauer entspricht der des ersten Vorsitzenden, er soll am gleichen Ort wie der erste Vorsitzende wohnen.

Die beiden Vertreter des Junges Forums werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstands durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Vertreter des Berufsverbandes ist der jeweilige Landesvorsitzende für Bayern des Berufsverbandes der Frauenärzte e. V. oder ein von ihm benannter Vertreter.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand durch einfache Mehrheit ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben bis zur Neuwahl betrauen.

Sämtliche Stellen sind ehrenamtlich.

§ 8
Der erste Vorsitzende leitet die Kongresse, bestimmt den Tagungsort und besondere Kongressthemen. Er wird dabei vom Beirat unterstützt.

Mindestens 8 Wochen vor dem festgesetzten Termin ist allen Mitgliedern die Tagung anzuzeigen und zur Einsendung von Vorträgen aufzufordern. Mit der Einladung ist auch ein Meldeschlusstag für die Vorträge anzusetzen. Bei überreichlichen Anmeldungen ist es dem Ermessen des ersten Vorsitzenden anheimgegeben, eine ihm für die Tagung geeignet erscheinende Auswahl zu treffen.

§ 9
Dem Schatzmeister obliegt:

1. die Rechnungsführung der Gesellschaft
2. die rechtzeitige Erhebung der Mitgliedsbeiträge
3. die Rechnungslegung über seine Geschäftsführung im abgelaufenen Jahr in der alljährlich
    gelegentlich der Haupttagung abzuhaltenden Mitgliederversammlung.

Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Vorher muss die Abrechnung durch einen Steuerberater geprüft worden sein.

§ 10
a) Dem Schriftführer obliegt die pflichtmäßige Führung des Protokolls mit der Niederschrift der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

b) Der oder stellvertretende Schriftführer übernimmt nach Weisung des ersten
Vorsitzenden den laufenden Schriftverkehr.

c) Das Junge Forum vertritt die Interessen der BGGF-Mitglieder in der Facharztweiterbildung.

§ 11
Ehrungen

1. Die Ehrenmitgliedschaft wird nur auf Antrag des Vorstandes und seines Beirates verliehen, wenn 3/4 der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

2. Korrespondierende Mitglieder werden durch den Beschluss des Vorstandes und seines Beirates ernannt 

§ 12
Die Verhandlungen der Gesellschaft werden nach Entscheid des Vorstandes und seines Beirates in extenso oder gekürzt in einer der führenden Fachzeitschriften für Geburtshilfe und Gynäkologie veröffentlicht.

§ 12
Der Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres durch Bankeinzugsverfahren fällig. Von Mitgliedern, die sich nicht an diesem Bankeinzugsverfahren beteiligen, wird eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte zusätzliche Gebühr erhoben. Wer trotz dreifacher Erinnerung den Beitrag nicht bezahlt, gilt als ausgeschlossen. Mitgliedern, die berufsunfähig sind oder sich im Ruhestand befinden, wird Beitragsfreiheit gewährt.

 § 14
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 15
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 16
Über das Vermögen des Vereins verfügt auf Antrag des Vorstandes und seines Beirates die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind zu weiteren Leistungen als den in den Satzungen festgelegten Beiträgen nicht verpflichtet.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Bayern zur Verwendung für Förderung und Forschung auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Frauenheilkunde.

§ 17
Jedem neu eintretenden Mitglied wird auf Wunsch ein Mitgliederverzeichnis und eine Kopie der Satzung übersendet.

§ 18
Das Mitgliederverzeichnis wird fortlaufend aktualisiert und kann über das Sekretariat der Bayerischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde angefordert werden. Das Mitgliederverzeichnis dient ausschließlich der Vernetzung der Mitglieder der BGGF.

§ 19
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich anlässlich der Haupttagung im Rahmen der wissenschaftlichen Sitzung statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

§ 20
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

§ 21
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 22
Die vom 1. Schriftführer aufgenommene Niederschrift der in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist vom ersten Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 23
Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

 

Die Satzung wurde zuletzt am 7. Juli 2021 mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in München geändert.


Wichtige Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung der BGGF


Mitgliederversammlung 15.6.1979 in Graz:
"Allen Mitgliedern, die berufsunfähig sind oder sich im Ruhestand befinden, wird Beitragsfreiheit gewährt."

Vorstandssitzung 3.6.1983 in Velden:
"Der zweite Vorsitzende soll immer auf der Bayerischen Tagung gewählt werden.
Die Bayerische Tagung soll in der Woche von Christi Himmelfahrt, die gemeinsame Bayerisch-österreichische Tagung in der Woche von Fronleichnam stattfinden."

Vorstandssitzung 7.6.1985 in Graz:
"Die Ämterübergabe hat nach der Wahl des zweiten Vorsitzenden innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen."

Mitgliederversammlung 23.5.1994 in Bad Kissingen:
"Alle Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren für den Mitgliedsbeitrag teilnehmen, werden zusätzlich mit einer Gebühr in Höhe von DM 10 belastet."

Mitgliederversammlung 17.5.1996 in Amberg:
"Die Mitgliederversammlung nimmt einstimmig den Beschluss des Vorstandes an, den Mitgliedsbeitrag von derzeit DM 30 auf nunmehr DM 50 ab 1997 zu erhöhen."

Vorstandssitzung 16.10.1996 in Amberg:
"Die Vorstandschaft beschließt einstimmig, dass die Auslobung der Preise für die vier oder fünf besten Vorträge bzw. Posterdarstellungen von Seiten der Bayerischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Frauenheilkunde e.V. nur auf der Bayerischen Tagung erfolgen soll."

Mitgliederversammlung 02.10.2000 in Landshut:
"Die Mitgliederversammlung stimmt zu, den Preis der Dr.-H.-Geisenhofer-Stiftung im Rahmen der jährlichen Tagung der BGGF zu verleihen."

Mitgliederversammlung 15.06.2001 in Baden bei Wien:
"Die Mitgliederversammlung nimmt einstimmig den Beschluss des Vorstandes an, den Mitgliedsbeitrag von derzeit DM 50 für Mitglieder mit Bankeinzug auf EURO 30 (EURO 35 manuelle Überweisung ) ab 01.01.2002 umzustellen und anzupassen."